Der Versorgungsfall
Tritt der Versorgungsfall ein, sind also auf der Grundlage der Leistungszusagen und -pläne Zahlungen an den Arbeitnehmer aus dem Versorgungsvertrag zu erbringen, so ist im Falle einer Pensionszusage der Arbeitgeber zur Zahlung direkt an den Arbeitnehmer verpflichtet. Er behält auch für diesen die Steuern und ggf. fälligen Sozialversicherungsbeiträge ein.
Besteht eine betriebliche Altersvorsorge bei einem externen Versorgungsträger, übernimmt dieser für den Arbeitgeber die Auszahlung der Versorgungsleistung direkt an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist dann selbst zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Eine Ausnahme bildet die Unterstützungskasse: Diese führt für den Arbeitnehmer die Steuern gleich mit ab.
Die nach der Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfreien, aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers finanzierten Beiträge in den Versorgungsvertrag werden folglich im Zeitpunkt der Versorgungsleistung steuer- und sozialabgabenpflichtig (nachgelagerte Besteuerung und nachgelagerte Sozialabgabenpflicht). Die auf die Versorgungsleistungen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind nach derzeitigem Stand jedoch verhältnismäßig deutlich geringer, als sie bei Verzicht auf die Entgeltumwandlung und bezogen auf das im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung gezahlte Bruttogehalt des Arbeitnehmers gewesen wären. Letztlich bleibt es also dabei, dass der Arbeitnehmer die für ihn aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des umgewandelten Entgelts resultierenden Einsparungen zum Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung genutzt hat.