Die Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen (Bruttogehalt) bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer) in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.

Unterliegt der Arbeitgeber dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages, kann das auf diesem Tarifvertrag beruhende Entgelt nur umgewandelt werden, wenn die Umwandlung durch den Tarifvertrag zugelassen ist (so genannte Tariföffnungsklausel). Viele Tarifverträge enthalten solche Öffnungsklauseln. Ist dies nicht der Fall, besteht für den tariflichen Entgeltanteil kein Umwandlungsrecht des Arbeitnehmers. Die Umwandlungspflicht erstreckt sich in diesem Fall aber auf das Entgelt, das nicht auf dem Tarifvertrag beruht.

Der für die betriebliche Altersvorsorge verwendete Anteil am Bruttogehalt wird als Beitrag zu der betrieblichen Altersvorsorge „umgewandelt“ und vom Arbeitgeber in ein entsprechendes Versorgungswerk eingezahlt.


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