Die fünf Durchführungswege
Es existieren fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge:
Pensions- oder Direktzusage

Bei der Pensions- oder Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt gegenüber dem Arbeitnehmer, diesem bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, im Todes- oder Invaliditätsfall Versorgungsleistungen zu zahlen. Von den anderen vier Durchführungswegen unterscheidet sich die Pensionszusage also dadurch, dass der Arbeitgeber selbst die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer zahlt.
Entscheidet sich der Arbeitgeber hingegen für einen der vier weiteren Durchführungswege, wird in das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Dritter, der Versorgungsträger, einbezogen:
Die Direktversicherung

Die Direktversicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Seit dem 01.01.2005 kann es sich dabei nur noch um Rentenversicherungen handeln. Der Arbeitnehmer erhält mit dem Vertragsschluss einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf Versorgungsleistung (so genannter Vertrag zugunsten Dritter).
Die Pensionskasse

Bei der Pensionskasse handelt es sich um ein der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterliegendes Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer ebenfalls einen direkten Versorgungsanspruch gewährt.
Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist ein gesonderter Versorgungsträger, an den der Arbeitgeber das umgewandelte Entgelt abführt. Die Unterstützungskasse tritt gegenüber dem Arbeitnehmer als Leistungsträger auf. Der Arbeitnehmer erwirbt jedoch keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse.
Der Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern eines oder mehrerer Arbeitgeber Versorgungsleistungen mit direktem Rechtsanspruch gewährt. Der Pensionsfonds ist durch vielseitige Anlageformen gekennzeichnet, die anderen Durchführungswegen der bAV nicht ohne Weiteres eröffnet sind.