Ihr Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge
Seit dem 01.01.2002 kann jeder Arbeitnehmer (d. h. Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) von seinem Arbeitgeber die Einrichtung und Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung verlangen. Dieser Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist unabhängig von der Anzahl der in dem Unternehmen arbeitenden Mitarbeiter. D. h. auch ein Arbeitgeber mit nur einem Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anzubieten, wenn dieser es verlangt.
Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer Anteile seines Bruttogehalts nicht mehr an sich, bzw. an die Träger der Sozialversicherung zur Auszahlung bringen lässt. Der Arbeitnehmer vereinbart vielmehr mit seinem Arbeitgeber, dass dieser einen entsprechenden Anteil des Bruttogehalts dem betrieblichen Versorgungswerk des Arbeitnehmers zuführt. Die Gehaltsanteile finanzieren einen Vertrag, woraus dem Arbeitnehmer später, bei Eintritt des Versorgungsfalles (z. B. und insbesondere bei Erreichen der Altersgrenze), Rentenzahlungen zufließen.
Als Versorgungsmodelle zur betrieblichen Altersvorsorge schreibt das Gesetz fünf Durchführungswege vor. Es handelt sich um die Direktversicherung (Rentenversicherung), Pensionskasse, Unterstützungskasse, den Pensionsfonds und die Pensionszusage.