Die Initiativpflicht des Arbeitgebers: der Gedanke des Gesetzgebers
Seit 2002 setzt der Staat bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr allein auf die Freiwilligkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Am 01.01.2002 trat ein umfangreiches Gesetzespaket, das Altersvermögensgesetz (AVmG), in Kraft. Änderungen erfuhren diese Regelungen zur bAV insbesondere zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinKG) und zum 02.09.2005 durch das siebte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Die für Arbeitgeber besonders bedeutsamen Bestimmungen sind in dem Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthalten.
Seit dem 01.01.2002 kann nun jeder Arbeitnehmer (d. h. Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) von seinem Arbeitgeber die Einrichtung und Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung verlangen. Dieser Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist unabhängig von der Anzahl der bei dem Arbeitgeber arbeitenden Arbeitnehmer. D. h., auch ein Betrieb mit nur einem Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anzubieten, wenn dieser es verlangt. Arbeitgeber, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen ihrem Arbeitnehmer u. U. sogar den Schaden ersetzen, der diesem zukünftig dadurch entsteht, dass dem Arbeitnehmer die betriebliche Altersvorsorge nicht ermöglicht wurde.
Der Staat hat dem Arbeitgeber damit weitreichende Mitwirkungspflichten bei der Einrichtung und Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge auferlegt. Die deutschen Gerichte haben durch ihre Rechtsprechung diese Mitwirkungspflichten noch zusätzlich erweitert. Auf der Grundlage vorrangig zweier Urteile des Bundesarbeitsgerichts besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine arbeitgeberseitige Pflicht, seine Arbeitnehmer über bestehende Möglichkeiten einer Zusatzversorgung aktiv zu informieren (BAG v. 15.10.1985 – 3 AZR 612/83 –; BAG v. 17.12.1991 – 3 AZR 44/91 –). Der Arbeitgeber sollte also nicht damit warten, bis ein Arbeitnehmer von ihm Informationen zu der bAV begehrt, sondern von sich aus aktiv werden, um etwaigen Schadensersatzansprüchen seiner Arbeitnehmer aus dem Wege zu gehen.