Betriebsübergang
Für den Fall eines Betriebsübergangs ist der veräußernde Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Betriebsübergang über die damit für den Arbeitnehmer verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Bezogen auf die betriebliche Altersvorsorge muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erläutern, welche Änderungsmöglichkeiten diesbezüglich bei dem neuen Arbeitgeber bestehen und welche tarifvertraglichen Regelungen auf die betriebliche Altersvorsorge bei einem Betriebsübergang Anwendung finden.
Mit dem Betriebsübergang gehen die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die bestehende betriebliche Altersvorsorge uneingeschränkt fortzuführen.
Allerdings hat der neue Arbeitgeber das Recht, den Durchführungsweg für die betrieblichen Altersvorsorge zu wechseln. Führt diese Änderung zu einer inhaltlichen Änderung der Versorgungszusage, dürfte die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich sein. Jedenfalls ist die Zustimmung eines etwaigen Betriebsrats einzuholen. Beruht die betriebliche Altersvorsorge auf einer Betriebsvereinbarung, wird diese Bestandteil des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber. Für diese Betriebsvereinbarung besteht eine Veränderungssperre für die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang. Besteht bei dem Veräußerer und bei dem Erwerber eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, so ersetzt die Betriebsvereinbarung des Erwerbers die des alten Arbeitgebers. Allerdings sind dem Arbeitnehmer die bereits bei dem Veräußerer erworbenen Rechte und Ansprüche zu erhalten (BAG v. 24.07.2001 – 3 AZR 660/00 –).